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Der Brexit und die Kennzeichnungspflicht


Ab dem 1.1.2021 wird Großbritannien nicht mehr zur EU gehören. Für Unternehmen, die wirtschaftliche Beziehungen nach Großbritannien pflegen, bedeutet dies ein Umdenken. Denn Großbritannien trennt sich zum selben Datum von der CE-Deklaration und ersetzt diese durch das UK CA-Label.

 

Viktoria Koch (LinkedIn-Profil), Project Manager GMA bei TÜV SÜD Product Service GmbH, ist Expertin für dieses Thema und hat uns 3 Fragen dazu beantwortet.

 

Herzlichen Dank für das Interview.


 

Frau Koch, ab dem 1.1.2021 ist Großbritannien nicht mehr Mitglied der EU. Eine lange Zeit des Verhandelns um die Austrittskonditionen geht zu Ende. Was sagen Sie Unternehmen mit Beziehungen nach UK, worauf sie besonders achten müssen?

 

Viktoria Koch, Project Manager GMA bei TÜV SÜD Product Service GmbH

Es gibt Produkte und Maschinen, welche per Gesetz verpflichtet sind, das UKCA Mark -nach dem aktuellen Stand – schon ab dem 1.1.2021 zu tragen. Ausgenommen sind bestehende Lagerware , welche zum Beispiel Geräte und Maschinen beinhaltet, die vor dem 1. Januar fertiggestellt und marktfähig sind. Um den Übergang für alle Hersteller zu erleichtern wurde eine Karenzzeit bis zum 1. Januar 2022 eingeführt. Solange die EU und UK Anforderungen identisch sind, dürfen Hersteller Ihre Geräte und Maschinen mit CE Kennzeichnung in Großbritannien auf den Markt bringen, auch wenn diese von einem EU Notified Body evaluiert worden sind. Eine weitere Maßnahme bezüglich Produktkennzeichnung wurde ebenso eingeführt. Bis zum 1. Januar 2023 besteht die Möglichkeit, die UKCA-Kennzeichnung entweder an dem Produktlabel oder Beipackzettel / Begleitdokumentation anzubringen. Ab dem 1. Januar 2023 ist das UKCA-Zeichen verpflichtend, und dies muss direkt am Typenschild angebracht werden. Wir ermutigen alle Unternehmen die UKCA Kennzeichnung vor dem Stichtag in den Beschriftungsprozessen einzubauen.

 

Welche Änderungen gibt es bei der Kennzeichnungspflicht für Waren?

 

Das UKCA Zeichen ist stark reglementiert. Hierbei hat der Hersteller zwar die Möglichkeit das Zeichen zu vergrößern oder verkleinern, es darf aber nicht die eigentliche Form abweichen. Ein entsprechendes Sichtmuster findet man hier unter „Rules for using the UKCA image“.
In den meisten Fällen müssen die Hersteller das Zeichen auf dem Produkt selbst, oder auf der Verpackung aufbringen. In einigen Fällen können sie dies aber auch auf entsprechende Handbücher oder Beipackzettel drucken. Dies wird durch entsprechende Regularien begrenzt und bezieht sich meist auf die Grundlage der Lesbarkeit. Sollten Sie z.B. Kleinstprodukte haben, welche die Mindestgrößen des Zeichens nicht ermöglichen, dann sind andere Wege zu finden.
Grundlage hierbei ist die Mindesthöhe des Zeichens, welche mind. 5mm beträgt, solang keine Abweichung in den entsprechenden Regularien zu finden ist. Das Zeichen ist gut lesbar und auffindbar sowie ab den 01. Januar 2023 dauerhaft und wischfest aufgebracht.

 

 

Was ändert sich bezüglich des Im- und Exports von Waren?

 

Im Falle des Exports nach UK, soll der Hersteller in EU die folgenden Änderungen beachten:

  • Das UKCA Mark muss sichtbar und abriebfest angebracht werden.
  • Eine UK Konformitätserklärung ist auszustellen, bezugnehmend auf die UK Rechtsgrundlagen.
  • Technische Unterlagen sowie die UK Deklaration müssen den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage zur Verfügung stehen, durch eines Bevollmächtigten in UK.
  • Es werden die gleichen Standards genutzt, wie bisher. Diese werden nun aber als produktbezogene Standards bezeichnet (BS-EN Normen), im Gegensatz zu harmonisierten Standards.
  • Anerkannte Prüfstelle des UK benennen, falls dies erforderlich ist.

Im Falle des Imports in EU , soll der Hersteller in UK die folgenden Änderungen beachten:

  • Das CE Zeichen muss sichtbar und abriebfest angebracht werden.
  • Eine CE Konformitätserklärung ist auszustellen, bezugnehmend auf die EU Rechtsgrundlagen.
  • Technische Unterlagen sowie die CE Deklaration müssen den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage zur Verfügung stehen, durch eines Bevollmächtigten in EU.
  • Harmonisierten Standards und EU Direktiven angeben.
  • Anerkannte Prüfstelle in EU benennen, falls dies erforderlich ist.

 



Photo by Christian Lue on Unsplash

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